Anerkennung nach § 20

Zuständig für die Anerkennung nach § 20 ist die Zentrale Prüfstelle Prävention (ZPP). Hier können sich Kursleiter mit ihren Präventionskursen zertifizieren lassen, um so eine anteilige Beteiligung der Krankenkassen an den Kurskosten zu erlangen. Die Regeln für die Anerkennung haben sich Anfang 2021 geändert: Während zuvor lediglich eine bestimmte Stundenanzahl für die verschiedenen Verfahren bei bestehendem anerkanntem Grundberuf nachgewiesen werden mussten, sind heute fachliche Mindeststandards neben den beruflichen Abschlüssen ausschlaggebend.

Entspannungskurse mit Progressiver Relaxation und Autogenem Training können durch folgende Fachkräfte durchgeführt bzw. zertifiziert werden:

Staatlich anerkannter Berufs- oder Studienabschluss mit einem Gesundheits- oder Sozialbezug mit Nachweis folgender Mindeststandards:

  • Fachwissenschaftliche Kompetenz
  • Pädagogik, Psychologie, Medizin 180 Std. oder 6 ECTS
  • Fachpraktische Kompetenz
  • Beratung, Training und Schulung, Selbsterfahrung und Einweisung in PR/ AT: 90 Std. oder 3 ECTS
  • Die fachpraktische Kompetenz ist ausschließlich in Präsenzunterricht erwerbbar.
  • Fachübergreifende Kompetenz
  • Grundlagen der Gesundheitsförderung und Prävention: 30 Std. oder 1 ECTS
  • Frei wählbar aus allen genannten Inhalten
  • 150 h oder 5 ECTS
  • Gesamt
  • 630 h oder 21 ECTS
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